Die zulässige Gesamtverformung für Dehnfugenmaterialien ist im allgemeinen die Summe aus Dehnung und Stauchung im Gebrauchseinsatz. Diese maximale Bewegungsaufnahme wird bei den Dehnfugenmaterialien mit 25% angegeben. Das heißt, dass eine Bewegungsfuge mit einer Breite von z. B. 10 mm eine maximale Bewegung von 2,5 mm aufnehmen kann.
Bauliche Bewegungen, welche die zulässige Gesamtverformung des Dichtstoffes übersteigen, führen zwangsweise zu Fugenabrissen! Diese Bewegungen können durch Planungs- bzw. Konstruktionsfehler, durch Gebäudesetzung, durch Estrichformierung (Normgerecht darf er sich um bis 5 mm absenken), frühzeitige Verlegung von Fliesen, Fußbodenheizung, austrocknendes Haus, usw. entstehen.
Dem Merkblatt des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes (Stand September 1995) ist zu entnehmen dass "die unvermeidbaren Verformungen der schwimmenden Konstruktion in der Regel die Elastizität der Fugenfüllstoffe überschreiten. Diese unterliegen insoweit nicht der Gewährleistung."
Somit ist eine Reklamationen in solchen Fällen unangebracht und wird nicht anerkannt!
Weiterhin wurde bereits im Jahr 1983 im o.g. Merkblatt darauf hingewiesen, dass elastische Fugendichtmassen wartungsbedürftig sind.
Um einen Fugenabriss zu vermeiden gibt es also nur eine Möglichkeit - warten bis der Bau vollkommen ausgetrocknet ist und der Estrich sich endgültig verformt hat. Allerdings müssen hierfür mindestens 2 Jahre eingeplant werden - in dieser Zeit können sowohl Wasser als auch Ungeziefer in die unverschlossenen Fugen eintreten. Wenn das passiert läuft man Gefahr noch viel größeren Schäden als dem Fugenabriss gegenüber zu stehen.
Was also tun?
Wir empfehlen die Verfugung nach der Fliesenverlegung vorzunehmen und den Bauherren darauf vorzubereiten dass er -spätestens nach 2 Jahren - die Fugen erneuern lassen sollte.